Thieme Architekt – Büro für Immobilienbewertung
Hauptleistung – Gutachten nach ImmoWertV 2021

Verkehrswertgutachten

Gerichtsfeste Bewertung Ihrer Immobilie – für Erbschaft, Scheidung, Finanzamt und Betreuung.

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Verkehrswertgutachten – Bewertung nach ImmoWertV 2021 vom vereidigten Sachverständigen
Über Verkehrswertgutachten

Gutachten über den Verkehrswert

Manchmal muss der Wert einer Immobilie nicht geschätzt, sondern gewusst werden: bei der Erbauseinandersetzung, beim Zugewinnausgleich, gegenüber einem Steuerbescheid oder vor Gericht. Dann reicht keine Online-Schätzung und keine Maklereinschätzung – dann braucht es ein Verkehrswertgutachten.

Ein Verkehrswertgutachten ist die methodisch begründete Ermittlung des Verkehrswerts (Marktwerts) im Sinne des § 194 BauGB zu einem bestimmten Stichtag, nach den Vorgaben der ImmoWertV 2021. Es erfüllt die Anforderungen, um gegenüber dem Finanzamt als Nachweis (§ 198 BewG) zu dienen und vor Gericht als belastbare Grundlage Bestand zu haben – geprüft und begründet von einem Sachverständigen, nicht von einem Algorithmus.

Was das für Ihre Bewertung bedeutet: Als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger habe ich Anspruch auf Auskünfte aus der Kaufpreissammlung des Gutachterausschusses (§ 195 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 34 GrundWertVO NRW) und kann auf konkrete Vergleichspreise zurückgreifen statt auf Durchschnittswerte. Als Architekt sehe ich darüber hinaus, was Ihre Immobilie im Detail ausmacht – Grundriss, Ausführung, gestalterische Qualität, Umbau- und Erweiterungspotenziale. Im Einzelfall ist gerade diese fachliche Einordnung wertentscheidend, und genau das kann kein Durchschnittspreis leisten.

Bewertungsanlässe

In welcher Situation befinden Sie sich?

Fünf Anlässe, in denen ein Verkehrswertgutachten unverzichtbar ist.

Finanzamt

Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer setzt das Finanzamt den Grundbesitzwert zunächst nach typisierten, pauschalierten Verfahren an (§§ 179, 182 ff. BewG). Diese Werte liegen häufig über dem tatsächlichen Verkehrswert. Über die Öffnungsklausel des § 198 BewG lässt sich ein niedrigerer gemeiner Wert nachweisen. Als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger erstelle ich hierfür ein qualifiziertes Verkehrswertgutachten, das als geeignetes Nachweismittel im Sinne des § 198 BewG dient und die steuerliche Bemessungsgrundlage in geeigneten Fällen spürbar mindern kann.

Scheidung

Beim Zugewinnausgleich wird der Zugewinn aus der Differenz von Anfangs- und Endvermögen ermittelt. Maßgeblich ist regelmäßig der Verkehrswert der Immobilie zum Stichtag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags; war die Immobilie bereits bei Eheschließung vorhanden oder wurde sie privilegiert erworben, ist zusätzlich eine Bewertung zum betreffenden Anfangsstichtag erforderlich. Als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger erstelle ich ein Gutachten, das für beide Seiten nachvollziehbar ist und vor dem Familiengericht Bestand hat.

Betreuungsfall

Soll eine Immobilie aus dem Vermögen einer betreuten oder unter Vormundschaft stehenden Person veräußert werden, bedarf der Verkauf der Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1850 BGB). Der Betreuer ist dabei verpflichtet, den Wert der Immobilie sorgfältig zu ermitteln und das Objekt im Interesse des Betreuten bestmöglich zu verwerten; Prüfungsmaßstab des Gerichts ist der Verkehrswert. Mit meinem Gutachten erhalten Betreuer und Gericht eine belastbare, nachvollziehbare Entscheidungsgrundlage – auch in zeitkritischen Fällen, etwa bei laufender Pflegeheimfinanzierung.

Erbstreitigkeit

Bei Erbstreitigkeiten ist der Verkehrswert der Immobilie die zentrale Bezugsgröße – sowohl für Pflichtteilsansprüche (§§ 2303 ff. BGB) als auch für die Abfindung von Miterben bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Dabei ist der maßgebliche Stichtag zu beachten: Für den Pflichtteil gilt der Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls (§ 2311 BGB), für die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft regelmäßig der aktuelle Verkehrswert. Mein Gutachten dient als belastbare, neutrale Grundlage für Vergleichsverhandlungen oder gerichtliche Auseinandersetzungen – als Privatgutachten im gemeinsamen Auftrag der Erbengemeinschaft oder im Auftrag einer Partei.

Verkauf

Vor dem Verkauf wissen Sie, welcher Preis für Ihre Immobilie am Markt realistisch erzielbar ist – eine objektive, unabhängige Grundlage für die Festsetzung des Angebotspreises und die Verhandlung mit Kaufinteressenten. Als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ermittle ich den Wert neutral und nachvollziehbar: So vermeiden Sie sowohl einen überteuerten Angebotspreis als auch einen Verkauf unter Wert. Je nach Bedarf erstelle ich ein vollständiges Verkehrswertgutachten oder eine schlanke Kurzbewertung zur ersten Orientierung.

Ihr Anlass ist nicht dabei oder Sie sind unsicher? Rufen Sie an – wir klären das in fünf Minuten.

Ablauf

Vom Erstgespräch bis zur Übergabe

Bearbeitungszeit in der Regel drei Monate, in Eilfällen vier Wochen.

  1. Beauftragung

    Schriftlicher Auftrag nach kostenlosem Erstgespräch. Klärung von Anlass, Wertermittlungsstichtag, Objektart und Besonderheiten. Abrechnung nach BVS-Honorarrichtlinie, auf Wunsch zum Festpreis.

  2. Unterlagen

    Beschaffung von Grundbuch, Kataster, Baulasten-, Altlasten-, Bergbau- und Erschließungsauskünften sowie Bauakteneinsicht (bei Eigentumswohnungen zusätzlich Teilungserklärung, Aufteilungsplan u. a.) – überwiegend durch mich, mit Ihrer Vollmacht. Vorlaufzeit zwei bis sechs Wochen je nach Behörde.

  3. Persönliche Besichtigung

    Ortstermin, Dauer in der Regel ein bis zwei Stunden. Fotodokumentation und Aufnahme aller wertrelevanten Faktoren – Grundstück, Ausstattung, Bau- und Modernisierungsstand, etwaige bauliche Auffälligkeiten.

  4. Gutachtenerstellung

    Auswertung der Unterlagen, Wertermittlung nach ImmoWertV 2021 im passenden Verfahren – Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren je nach Objektart.

  5. Übergabe

    Gebundenes Exemplar und PDF, auf Wunsch mit Erläuterung; bei Bedarf erläutere und verteidige ich das Gutachten gegenüber Finanzamt oder Gericht.

Kosten und Abrechnung

Was kostet ein Verkehrswertgutachten?

Die Gutachtenkosten bei außergerichtlicher Beauftragung bemessen sich an der Honorarrichtlinie des BVS (Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e. V.) und richten sich nach Verkehrswert, Schwierigkeit und Umfang.

Beispielrechnung

Für eine Immobilie im Wert von 400.000 € belaufen sich die Gutachtenkosten inklusive Umsatzsteuer und Nebenkosten für Behördenauskünfte auf insgesamt rund 3.500 €. Besonderheiten wie Wohnungs- und Erbbaurechte oder Zugewinnausgleich werden gemäß der Richtlinie als prozentualer Zuschlag berücksichtigt.

Gemessen an den Werten, die in Erb-, Scheidungs- oder Steuerstreitigkeiten auf dem Spiel stehen, ist das Gutachten regelmäßig die wirtschaftlich vernünftigste Lösung – eine fehlerhafte Bewertung kostet im Streitfall deutlich mehr.

FAQ

Häufige Fragen zum Verkehrswertgutachten

Was unterscheidet ein Verkehrswertgutachten von einer Kurzbewertung?

Das Verkehrswertgutachten nach ImmoWertV 2021 ist umfassend dokumentiert (Behördenauskünfte, Bauakteneinsicht, persönliche Begehung). Es dient dem Finanzamt als Nachweis nach § 198 BewG und hat vor Gericht erhebliches Gewicht – im gerichtlichen Auftrag als vollwertiger Sachverständigenbeweis. Eine Kurzbewertung ist eine schlanke, plausibilisierte Einschätzung zur internen Orientierung (z. B. vor einem Verkauf), aber nicht für rechtliche Auseinandersetzungen geeignet.

Welche Bewertungsverfahren werden angewendet?

Die ImmoWertV 2021 kennt drei normierte Verfahren: das Vergleichswertverfahren (§§ 24–26) bei ausreichend Vergleichspreisen, typisch für Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser; das Ertragswertverfahren (§§ 27–34) bei Renditeobjekten und Mehrfamilienhäusern; und das Sachwertverfahren (§§ 35–39) bei eigengenutzten Objekten ohne ausreichende Vergleichsdaten. Die Wahl des Verfahrens richtet sich nach Objektart und Datenlage und ist zu begründen; soweit die Datenlage es zulässt, plausibilisiere ich das Ergebnis durch ein zweites Verfahren.

Kann ein Gutachten rückwirkend auf einen Stichtag in der Vergangenheit erstellt werden?

Ja. Der Wertermittlungsstichtag wird je nach Anlass festgelegt – bei Erbangelegenheiten beispielsweise auf den Todestag des Erblassers (§ 2311 BGB), bei Scheidungsverfahren auf den Tag der Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB). Maßgeblich sind dann ausschließlich die zu diesem Stichtag geltenden Marktverhältnisse und Bodenrichtwerte sowie der damalige Objektzustand; spätere Entwicklungen bleiben unberücksichtigt. Die ImmoWertV 2021 unterscheidet dabei zwischen dem Wertermittlungsstichtag (maßgebliche Marktverhältnisse) und dem Qualitätsstichtag (maßgeblicher Zustand des Grundstücks), die in der Regel zusammenfallen, im Einzelfall aber auseinanderfallen können.

Was bedeutet „gerichtsfest“?

„Gerichtsfest“ ist kein gesetzlicher Begriff, sondern beschreibt ein Gutachten, das in einer für Fachleute nachprüfbaren Weise erstellt ist: Es legt die angewandten Methoden offen, dokumentiert die verwendeten Daten und leitet das Ergebnis schlüssig und begründet her. Als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger verfüge ich über eine staatlich überprüfte Sachkunde und Unabhängigkeit; für die betreffenden Gutachtenarten sollen Gerichte bevorzugt öffentlich bestellte Sachverständige beauftragen (§ 404 Abs. 3 ZPO). Im gerichtlichen Auftrag ist das Gutachten vollwertiger Sachverständigenbeweis, als Privatgutachten qualifizierter Parteivortrag von hohem Gewicht und gegenüber dem Finanzamt geeigneter Nachweis (§ 198 BewG).

Wird die Wohnfläche im Gutachten neu ermittelt?

Liegt keine belastbare Wohnflächenberechnung vor oder entspricht die vorhandene nicht der anerkannten Berechnung nach der Wohnflächenverordnung, überprüfe ich die Wohnfläche beim Ortstermin und ermittle sie erforderlichenfalls neu. Eine korrekte Wohnfläche ist wertentscheidend – Abweichungen von 5 bis 10 Prozent gegenüber den vorhandenen Angaben sind in der Praxis keine Seltenheit.

Was passiert, wenn das Finanzamt mein Gutachten anzweifelt?

Das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ist das gesetzlich vorgesehene geeignete Nachweismittel (§ 198 BewG) und wird vom Finanzamt regelmäßig anerkannt. Das Finanzamt prüft das Gutachten allerdings auf Schlüssigkeit und methodische Richtigkeit – ein fundiertes, nachvollziehbares Gutachten hat dabei die besten Chancen. Hat die Finanzbehörde im Einzelfall Rückfragen, erläutere und verteidige ich mein Gutachten und nehme zu den Einwänden Stellung.

Kontakt

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Ich erstelle anerkannte Verkehrswertgutachten in Bochum, Düsseldorf und Umgebung. Ein erstes Gespräch ist immer kostenlos.

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