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Legalisierung von Umbauten

Gemäß § 60 BauO NRW unterliegt das Errichten und Ändern von Gebäuden der Genehmigungspflicht. Ein Bauvorhaben gilt als rechtswidrig, wenn es ohne die erforderliche Baugenehmigung durchgeführt wurde. Zum Beispiel stellt der Ausbau eines Dachgeschosses zu Wohnzwecken eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar, was jedoch in der Praxis gerne vernachlässigt wird.

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Zulässigkeit von Bauvorhaben

Der Baugenehmigungsprozess in Deutschland ist komplex und mit hohen Bau- und Architektenkosten verbunden. Es ist daher bedauerlicherweise nicht unüblich, kleine Änderungen an Gebäuden ohne Genehmigung vorzunehmen. Kommt es dann zu einer Auseinandersetzung mit dem Bauamt, müssen die Änderungen nachträglich genehmigt oder bei grober Unzulässigkeit zurückgebaut werden.

Ein Bauvorhaben genießt Bestandsschutz, wenn es entweder formell genehmigt wurde oder über einen längeren Zeitraum nachweislich genehmigungsfähig gewesen war. Kleine Änderungen an Gebäuden oder die Errichtung von Gebäuden in Gebieten mit Bebauungsplan können teilweise genehmigungsfrei sein, was jedoch nicht ausschließt, dass sie den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen müssen. Die konkreten Maßnahmen, die einer Genehmigungspflicht unterliegen, sind in § 62 BauO NRW geregelt.

Ablauf einer nachträglichen Genehmigung

Als erfahrene Architekten führen wir zunächst eine gründliche Einschätzung durch, ob die vorgenommenen Änderungen des Gebäudes nachträglich genehmigt werden können, da sie den strengen Anforderungen des öffentlichen Baurechts entsprechen müssen. Ein typisches Beispiel hierfür ist ein Dachboden mit einer geringen Deckenhöhe von unter 2,20 m, der nicht genehmigungsfähig ist und daher auch nicht nachträglich als Wohnraum legalisiert werden kann.

Wenn die Zulässigkeit eines Umbaus jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben ist, übernehmen wir gerne die Erstellung eines Bauantrags. Im Rahmen dieses Verfahrens sind je nach individueller Situation auch bautechnische Nachweise oder Unbedenklichkeitsbescheinigungen zum Wärme- und Schallschutz, zum Brandschutz und zur Standsicherheit durch staatlich anerkannte Sachverständige anzufertigen.

Die Bauvoranfrage als Planungssicherheit

Eine Bauvoranfrage bietet wertvolle Planungssicherheit, indem sie es ermöglicht, bestimmte Fragen zur Zulässigkeit eines geplanten Bauvorhabens direkt mit der Gemeinde zu klären, ohne gleich einen umfangreichen Bauantrag einreichen zu müssen. Typischerweise konzentriert sich eine Voranfrage auf strittige Fragen des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts, die mit Unsicherheit behaftet sind. Dies könnte zum Beispiel relevant sein, um festzustellen, ob Grundstücke oder Hinterlandflächen gemäß § 34 BauGB baulich nutzbar sind.

Unabhängig von der Lage des Grundstücks – sei es Hinterland, Randlage oder Baulücke – unterstützen wir Sie gerne dabei, die Nutzbarkeit zu prüfen und Ihre Fragen zu klären.

Wir freuen uns auf Sie – Sprechen Sie uns an!

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